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📜BRSG II · Reform

Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II)

Das BRSG II ist die größte bAV-Reform seit 2018 — sie soll die Verbreitung der Betriebsrente vor allem in kleinen Betrieben und bei Geringverdienern deutlich erhöhen. Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald neue Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren bekannt werden.

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Stand: 31.07.2026 · Letzter Fortschritt: [wird durch Rechtsprechungs-Monitor gepflegt]
Geplantes Inkrafttreten: 01.01.2027 (Zieltermin — kann sich verschieben)

Aktueller Status im Gesetzgebungsverfahren

Referentenentwurf: [wird gepflegt]

Kabinettsbeschluss: [wird gepflegt]

Erste Lesung Bundestag: [wird gepflegt]

Ausschussberatungen: [wird gepflegt]

Zweite/Dritte Lesung: [wird gepflegt]

Bundesrat: [wird gepflegt]

Verkündung: [wird gepflegt]

Inkrafttreten: [wird gepflegt]

Warum ein BRSG II?

Das erste BRSG von 2018 hat vieles verbessert — sofortige Unverfallbarkeit, Pflichtzuschuss, Sozialpartnermodell — aber zentrale Probleme bleiben:

  • Verbreitungslücke: Nur ca. 54 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben eine bAV. In Betrieben mit unter 10 AN sind es unter 30 %.
  • Sozialpartnermodell mit Bremse: Trotz Rechtsrahmen seit 2018 kaum praktische Umsetzung — bis Ende 2025 nur wenige Vereinbarungen abgeschlossen.
  • Geringverdiener-Lücke: Die § 100 EStG-Förderung ist zu wenig bekannt und wird viel zu selten genutzt.
  • Portabilität: Beim Jobwechsel geht bei vielen AN faktisch die bAV-Vorsorge verloren, weil Übertragungen kompliziert und kostenintensiv sind.

Die geplanten Kernänderungen

1. Opting-out-Modelle mit Widerspruchsrecht

Der zentrale Baustein: Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Arbeitnehmer automatisch in eine bAV aufzunehmen — mit einem gesetzlich abgesicherten Widerspruchsrecht.

Wie soll das funktionieren?

  • AG richtet ein Opting-out-Modell ein (Details siehe Referentenentwurf, wird gepflegt)
  • Neue AN werden automatisch in die bAV aufgenommen (typische Umwandlungsquote: 3–5 % des Bruttoentgelts)
  • AN kann jederzeit widersprechen — dann läuft die bAV nicht an
  • Bestehende AN bekommen ein einmaliges Opt-in-Angebot mit Widerspruchsrecht

Wirkung: Erfahrungen aus dem Ausland (Großbritannien, USA) zeigen Widerspruchsquoten von unter 15 % — Verbreitungsquote steigt drastisch.

[Konkrete Details werden gepflegt, sobald der Referentenentwurf öffentlich ist]

2. Erweiterung der Geringverdiener-Förderung § 100 EStG

Die derzeitige Einkommensgrenze (2026: 2.718 €/Monat) und die Förderhöchstgrenze (960 €/Jahr) sollen deutlich angehoben werden.

[Konkrete Werte werden gepflegt, sobald der Referentenentwurf öffentlich ist]

Wirkung: Deutlich mehr Arbeitnehmer im unteren und mittleren Einkommensbereich fallen unter die Förderung.

3. Ausbau des Sozialpartnermodells (reine Beitragszusage)

Die reine Beitragszusage (rBZ) nach § 21 ff. BetrAVG soll attraktiver werden:

  • Vereinfachungen für tarifgebundene Betriebe
  • Öffnungsklauseln für nicht-tarifgebundene AG (unter bestimmten Bedingungen)
  • Reformen bei der Sicherungsstruktur (statt Garantien Pufferkapital)
[Konkrete Details werden gepflegt, sobald der Referentenentwurf öffentlich ist]

4. Portabilitäts-Reform § 4 BetrAVG

Der Übergang der bAV beim Jobwechsel soll deutlich vereinfacht werden:

  • Standardisierte Transferwerte zwischen Anbietern
  • Verkürzte Fristen für den Übertragungsprozess
  • Mögliche Übertragung auch auf privat weitergeführte Verträge
[Konkrete Details werden gepflegt, sobald der Referentenentwurf öffentlich ist]

5. Weitere geplante Änderungen

Weitere Themen, die im Referentenentwurf voraussichtlich enthalten sein werden:

  • Anpassung der Grenzwerte in § 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) und § 1 SvEV (sv-frei)
  • Neuregelungen zur Abfindung von Kleinstanwartschaften (§ 3 BetrAVG)
  • Vereinfachung der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG
  • Reformen der Rentenphase — Besteuerung, Verbeitragung
[Weitere Details werden gepflegt, sobald der Referentenentwurf öffentlich ist]

Was bedeutet das BRSG II für dich?

Für Arbeitnehmer

  • Wenn du noch keine bAV hast: Möglicherweise wirst du 2027 automatisch angemeldet — informiere dich rechtzeitig, ob das Modell zu dir passt oder ob du widersprechen willst.
  • Wenn du bereits eine bAV hast: Prüfe, ob durch die neuen Regeln höhere Zuschüsse oder bessere Konditionen für dich möglich werden.
  • Wenn du Geringverdiener bist: Die erweiterte § 100 EStG-Förderung könnte deine Vorsorge deutlich verbessern.

Für Arbeitgeber

  • Rechtzeitig Versorgungsordnung überprüfen: Auto-Enrollment braucht saubere Rechtsdokumentation. Bestehende Versorgungsordnungen ggf. anpassen.
  • Software und Payroll: Payroll-Systeme müssen Auto-Enrollment und Widerspruchsrechte technisch abbilden können.
  • Kommunikation: AN müssen transparent über ihre Rechte und die automatische Aufnahme informiert werden.
  • Kostenkalkulation: Höhere Verbreitungsquoten bedeuten höhere AG-Zuschusskosten (Pflichtzuschuss § 1a Abs. 1a). Kalkulation frühzeitig einplanen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BRSG II betrifft dich als beherrschender GGF grundsätzlich nicht direkt — du fällst weiterhin nicht unter das BetrAVG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Aber: Die Änderungen beim Sozialpartnermodell könnten indirekte Auswirkungen haben, wenn du deine bAV über eine tariflich basierte Struktur laufen lässt.

Zeitplan und Handlungsempfehlungen

Aktueller Status: [wird gepflegt]

Kommende Meilensteine: [wird gepflegt]

Voraussichtliches Inkrafttreten: 01.01.2027 (Zieltermin)

Was du jetzt schon tun kannst

  • AN: Bestehende bAV-Verträge auf Kosten und Rendite prüfen — vor 2027 optimieren, danach wird ein Vergleich schwerer
  • AG: Payroll-Anbieter fragen, ob Auto-Enrollment-Ready — bei Bedarf Systemwechsel planen
  • AG (KMU): Versorgungsordnung neu formulieren lassen oder erstmals aufsetzen
  • AG: Kostenprognose für höhere Umwandlungs- und Zuschussquoten in Personalplanung 2027 einbauen

Rechtlicher Hinweis

Die Angaben auf dieser Seite basieren auf dem jeweils aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und werden laufend gepflegt. Alle Änderungen und Zeitpläne stehen unter dem Vorbehalt der finalen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat. Diese Seite stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für eine Umsetzung im eigenen Betrieb oder in der eigenen Vorsorgeplanung ist eine Einzelberatung durch Fachanwalt, Steuerberater oder Versicherungsmakler erforderlich.

Stand der Gesetzgebung: 31.07.2026 · Diese Seite wird durch einen automatischen Monitor monatlich aktualisiert.

Qualifikationsnachweise

Meine fachliche Qualifikation

IHK-Zertifikat Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung

Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung (IHK)

IHK für Rheinhessen

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