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Fachbegriffe. Kurz erklärt.

29 Definitionen aus betrieblicher Altersvorsorge, gesetzlicher Krankenversicherung und Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Jede mit Fundstelle (Paragraph oder BAG/BFH-Aktenzeichen) — so wie ich sie in der Beratung erkläre.

Themen im Glossar

5 Bereiche — wähl das Thema, das dich interessiert.

Betriebliche Altersvorsorge

13 Begriffe

Arbeitgeber-Pflichtzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Seit 01.01.2019 (Neuverträge) bzw. 01.01.2022 (Altverträge, § 26a BetrAVG) muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Betrags in den bAV-Vertrag zuschießen — soweit er tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die AG-Ersparnis liegt in der Praxis bei rund 19–20 %; die 15 % sind eine Untergrenze. Ein tarifvertraglicher Ausschluss ist nach § 19 Abs. 1 BetrAVG möglich.
Auch: bAV-Zuschuss · 15-%-Zuschuss · AG-ZuschussbAV-Zuschussrechner
Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II)
Reform des Betriebsrentenrechts, die die Verbreitung der bAV vor allem in kleinen Betrieben und bei Geringverdienern erhöhen soll. Kernpunkte: erweitertes Sozialpartnermodell, Opting-out-Modelle, Ausweitung der § 100-EStG-Förderung, Verbesserungen bei Portabilität und Kleinstanwartschaften. Größte bAV-Reform seit dem BRSG I 2018; Inkrafttreten voraussichtlich 2027.
Auch: BRSG 2 · BRSG-IIBRSG-II Reform-Explainer
Direktversicherung
Beliebtester bAV-Durchführungsweg. Der Arbeitgeber schließt beim Versicherer eine Lebens-/Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab; Beiträge sind bis 8 % BBG RV steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Portabel bei Arbeitgeberwechsel; Rechtsanspruch auf Übertragung nach § 4 BetrAVG.
Auch: DV · bAV-Direktversicherung
Drei-Schichten-Modell
Das Drei-Schichten-Modell des Alterseinkünftegesetzes ordnet Altersvorsorgeprodukte in drei Schichten: Schicht 1 ist die Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup), Schicht 2 die geförderte Zusatzvorsorge (Riester-Rente, Altersvorsorgedepot und bAV) und Schicht 3 die ungeförderte private Vorsorge (private Renten- und Fondspolicen, Depot).
Entgeltpunkt / Rentenpunkt (EP)
Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Durchschnittsverdiener erwirbt pro Beitragsjahr 1,0 EP. Der aktuelle Rentenwert (Juli 2026: 40,79 €) mal die persönlichen Gesamt-EP ergibt die monatliche Bruttorente. Wer Bruttoentgelt in eine bAV umwandelt, verliert EP auf den SV-freien Anteil — konservativ zu berechnen mit dem Rentenpunkt-Verlust-Rechner.
Auch: Entgeltpunkt · EP · RentenanwartschaftRentenpunkt-Verlust-Rechner
Entgeltumwandlung
Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Bis zur SV-freien Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (2026: 4.056 €/Jahr) sozialabgabenfrei, bis 8 % (8.112 €/Jahr) einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Rechtsanspruch für alle Angestellten mit Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung nach § 1a BetrAVG.
Auch: Gehaltsumwandlung · BruttoumwandlungbAV-ZuschussrechnerbAV-Ratgeber
Erdienbarkeit (Pensionszusage GGF)
Bedingung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage: Zwischen Zusage und Rentenbeginn müssen mindestens 10 Jahre liegen. Für beherrschende GGF zusätzlich 3 Jahre Nachdienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (BFH 20.08.2003 – I R 99/02). Ohne Erdienbarkeit qualifiziert das Finanzamt die Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
Auch: Erdienungszeitraum · NachdienstzeitGGF-bAV Deep-Dive
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Beherrschend im steuerrechtlichen Sinne bei ≥ 50 % Stimmrechten oder gleichgerichteten Interessen (BFH-Rspr.). Für beherrschende GGF gilt § 1a BetrAVG nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) — kein Pflichtzuschuss, aber auch andere Höchstbeträge und Durchführungswege (Unterstützungskasse, Pensionszusage) möglich. SV-Statusfeststellung nach § 7a SGB IV maßgeblich.
Auch: GGF · Gesellschafter-Geschäftsführer · beherrschender GGFGGF-bAV Deep-Dive
Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG
Steuerfreier Höchstbetrag für Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Bemessung: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV = 2026 8.112 €/Jahr (676 €/Mon). SV-frei allerdings nur bis 4 % BBG (4.056 €/Jahr, 338 €/Mon). Wer mehr umwandelt, verliert oberhalb 4 % den SV-Vorteil, oberhalb 8 % beide Vorteile.
Auch: 8-%-Grenze · Steuerfreier HöchstbetragbAV-Zuschussrechner
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Pflichtversicherung für gesetzlich Rentenversicherte in der GKV, wenn 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied waren. Beiträge fallen auf gesetzliche Rente, bAV-Auszahlungen und weitere Versorgungsbezüge an. KV-Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (2026: 197,75 €/Mon), gilt nur für die KV — Pflegeversicherungsbeiträge fallen ab dem ersten Euro der bAV-Auszahlung an.
Auch: Doppelverbeitragung · nachgelagerte Verbeitragung bAV
Pensionszusage (Direktzusage)
bAV-Durchführungsweg, bei dem der Arbeitgeber die Versorgungsleistung direkt aus dem Betriebsvermögen verspricht. Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG (steuerlich, Rechnungszins 6 % seit 1982 unverändert) und § 253 HGB (handelsrechtlich, Marktzins). Insolvenzschutz durch PSV (§ 7 BetrAVG) nur bei nicht-beherrschenden GGF; bei beherrschenden GGF praktisch immer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung erforderlich.
Auch: Direktzusage · unmittelbare VersorgungszusageGGF-bAV
Unterstützungskasse (U-Kasse)
bAV-Durchführungsweg über eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Für den GGF steuerlich unbegrenzt zusagbar (im Rahmen der Angemessenheit) — anders als Direktversicherung nicht auf 8 % BBG gedeckelt. Beiträge sind bei kongruenter Rückdeckung nach § 4d EStG grundsätzlich unbegrenzt Betriebsausgabe der GmbH. Auszahlung als Rente oder Kapital.
Auch: U-Kasse · UK · rückgedeckte UnterstützungskasseGGF-bAV
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei GGF-Pensionszusagen relevant, wenn Angemessenheit, Erdienbarkeit, Probezeit oder Schriftform nicht eingehalten werden (R 8.7 KStR). Rechtsfolge: Rückwirkende Nachversteuerung mit Körperschaft- und Einkommensteuer, oft mit erheblichen Nachforderungen.

Rente & Rentenversicherung

11 Begriffe

Altersvorsorgedepot
Das Altersvorsorgedepot (AVD, ab 2027) ist eine geförderte, kapitalgedeckte private Altersvorsorge der zweiten Schicht, bei der Beiträge in ein reguliertes Wertpapierdepot fließen. Der Staat unterstützt den Aufbau über Zulagen und einen Sonderausgabenabzug. Es ist der gesetzliche Nachfolger der Riester-Rente und lässt renditestärkere, kostengünstige Anlagen wie ETFs und Fonds ohne verpflichtende Vollgarantie zu.
Auch: AVD
Berufseinsteigerbonus
Wer vor dem 25. Geburtstag einen geförderten Vertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus. Dies soll junge Sparer zum frühen Einstieg in das Altersvorsorgedepot (vor 2027 Riester Rente) motivieren.
Bestandsschutz (Riester Rente)
Bestandsschutz bedeutet, dass bestehende Riester-Verträge nach Einführung des Altersvorsorgedepots unverändert weiterlaufen und nicht automatisch umgewandelt werden. Wer heute einen Riester-Vertrag hat, kann diesen zukünftig weiterführen.
Dauerzulagenantrag
Über einen Dauerzulagenantrag beauftragt der Sparer den Anbieter, die Zulage jährlich automatisch bei der ZfA zu beantragen. Das reduziert die bei Riester häufige Fehlerquelle vergessener Anträge, da die Förderung nach einmaliger Beauftragung automatisch läuft.
Drei-Schichten-Modell
Das Drei-Schichten-Modell des Alterseinkünftegesetzes ordnet Altersvorsorgeprodukte in drei Schichten: Schicht 1 ist die Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup), Schicht 2 die geförderte Zusatzvorsorge (Riester-Rente, Altersvorsorgedepot und bAV) und Schicht 3 die ungeförderte private Vorsorge (private Renten- und Fondspolicen, Depot).
Förderschädliche Verwendung (AVD und Riester Rente)
Eine Auszahlung vor dem gesetzlichen Mindestalter gilt als förderschädliche Verwendung: Die gewährten Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert. Das Kapital ist damit zweckgebunden. Vorzeitig kommt man nicht förderunschädlich heran. Zu Beginn der Auszahlungsphase gilt das nicht. Dort können bis zu 30 % des Kapitals als Einmalbetrag entnommen werden, ohne dass die Förderung entfällt. Der entnommene Betrag unterliegt lediglich der nachgelagerten Besteuerung, genau wie die laufenden Rentenzahlungen. Im Alltag bedeutet das: Die Bindung gilt bis zum Rentenbeginn, nicht darüber hinaus. Wer zum Ruhestand eine größere Anschaffung plant oder Rücklagen bilden will, kann einen Teil des Kapitals auf einmal entnehmen und den Rest verrenten.
Grundzulage
Die Grundzulage ist ab 2027 beitragsproportional und hängt nur noch davon ab, wie viel eingezahlt wird, nicht mehr vom Einkommen. Für die ersten 360 € im Jahr gibt es 50 Cent je eingezahltem Euro, für jeden weiteren Euro bis 1.800 € im Jahr 25 Cent je Euro. Wer 1.800 € im Jahr einzahlt, erhält die maximale Grundzulage von 540 €; Voraussetzung ist ein Mindestbeitrag von 120 € im Jahr. Bei der Riester Rente kann man bis zu 175 € Grundzulage im Jahr erhalten.
Kinderzulage
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es beim Altersvorsorgedepot (ab 2027) eine eigene Kinderzulage von 1 € je eingezahltem Euro bis 300 €, also bis zu 300 € pro Kind und Jahr. Die volle Kinderzulage ist bereits bei 25 € Sparbeitrag im Monat erreicht, wird einem Elternteil zugeordnet und ist einkommensunabhängig. Bis 2027 gibt es über die Riester Rente für jedes vor 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind bis zu 185 € und für jedes nach 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind 300 Euro Kinderzulage.
Langlebigkeitsrisiko
Das Langlebigkeitsrisiko ist die Gefahr, das angesparte Kapital zu überleben, also länger zu leben als die Vorsorge reicht. Die lebenslange Leibrente sichert dieses Risiko ab. Sie fließt unabhängig vom erreichten Alter weiter, auch wenn das eingezahlte Kapital rechnerisch längst aufgebraucht ist. Der Versicherer trägt das Risiko und kalkuliert es über die Gemeinschaft aller Versicherten. Bei einem befristeten Auszahlplan ist das anders. Die Zahlungen laufen über einen festgelegten Zeitraum, danach ist das Kapital ggf. aufgebraucht. Wer länger lebt, hat aus diesem Vertrag keine Leistung mehr. Das Langlebigkeitsrisiko bleibt hier beim Sparer. Im Alltag bedeutet das: Ein Auszahlplan bringt meist höhere monatliche Beträge, weil er auf eine begrenzte Laufzeit rechnet. Die lebenslange Rente zahlt weniger, dafür bis zum Lebensende. Wer eine hohe Lebenserwartung hat oder auf Nummer sicher gehen will, sollte zumindest einen Teil verrenten.
Wohnförderkonto
Im Wohnförderkonto werden geförderte Beträge erfasst, wenn Kapital aus dem Altersvorsorgedepot für selbstgenutztes Wohneigentum entnommen wird (analog zum Wohn-Riester). Die erfassten Beträge werden in der Rentenphase nachgelagert besteuert.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), angesiedelt bei der Deutschen Rentenversicherung, prüft die Förderberechtigung, berechnet und überweist die Zulagen an den Anbieter und fordert zu Unrecht gezahlte Zulagen zurück. Sie wickelt die Förderung sowohl bei Riester als auch beim Altersvorsorgedepot ab.
Auch: ZfA

Gesetzliche Krankenversicherung

2 Begriffe

GKV-Zusatzbeitrag
Kassenindividueller Beitragssatz auf das beitragspflichtige Einkommen, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %). 2026 im Kassendurchschnitt 2,9 %, Spannweite je Kasse zwischen 0 % (bei einer Kasse) und über 4 %. Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags entsteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt.
Auch: Zusatzbeitragssatz · kassenindividueller ZusatzbeitragKassen-VergleichAlle Kassen
Sonderkündigungsrecht (§ 175 SGB V)
Recht des GKV-Mitglieds, seine Krankenkasse außerordentlich zu kündigen, wenn diese den Zusatzbeitrag erhöht oder eine Prämie senkt. Frist: bis Ablauf des Monats, für den erstmals der erhöhte Beitrag erhoben wird. Wechsel wird zum übernächsten Monatsende wirksam. Kein Sonderkündigungsrecht bei reguläre Kündigung — dort gilt die 12-Monats-Mindestbindungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V.
Auch: GKV-SonderkündigungsrechtKassen-Vergleich

Steuer & Sozialversicherung

3 Begriffe

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Einkommensobergrenze für die Berechnung von SV-Beiträgen. 2026 bundeseinheitlich (seit 2025 keine West-/Ost-Unterscheidung mehr): BBG RV/AV = 101.400 €/Jahr (8.450 €/Mon), BBG KV/PV = 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Mon). Auf Einkommensteile oberhalb der BBG fallen keine SV-Beiträge an — relevant für bAV-Höchstbeträge und Rentenpunkt-Berechnung.
Auch: Beitragsbemessungsgrenze · BBG RV · BBG KV
Grenzsteuersatz
Einkommensteuersatz auf den nächsten verdienten Euro. In der deutschen Progression gestaffelt: 0 % bis zum Grundfreibetrag, dann progressiv bis 42 % (Spitzensteuersatz ab 69.900 € zvE 2026, Grundtarif; Wert 2025: 68.480 €) bzw. 45 % (Reichensteuer ab 277.826 €). Entscheidend für die Steuerersparnis bei bAV-Umwandlung — je höher der Grenzsteuersatz, desto größer der Nettovorteil.
Auch: Marginaler Steuersatz
Kirchensteuer
Zusatzsteuer auf die Einkommensteuer für Kirchenmitglieder. Bayern und Baden-Württemberg 8 %, alle anderen Bundesländer 9 %. Reduziert die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (Sonderausgabenabzug). Für die bAV-Ersparnis erhöht sie den effektiven Steuervorteil pro umgewandeltem Euro leicht.

Recht

1 Begriff

Altersvorsorgereformgesetz
Das Altersvorsorgereformgesetz ist die amtliche Grundlage des Altersvorsorgedepots (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge). Der Bundestag hat es am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt, in Kraft getreten ist es Ende Mai 2026.

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