Fachbegriffe. Kurz erklärt.
17 Definitionen aus betrieblicher Altersvorsorge, gesetzlicher Krankenversicherung und Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Jede mit Fundstelle (Paragraph oder BAG/BFH-Aktenzeichen) — so wie ich sie in der Beratung erkläre.
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Betriebliche Altersvorsorge
12 Begriffe
- Arbeitgeber-Pflichtzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
- Seit 01.01.2019 (Neuverträge) bzw. 01.01.2022 (Altverträge, § 26a BetrAVG) muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Betrags in den bAV-Vertrag zuschießen — soweit er tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die AG-Ersparnis liegt in der Praxis bei rund 19–20 %; die 15 % sind eine Untergrenze. Ein tarifvertraglicher Ausschluss ist nach § 19 Abs. 1 BetrAVG möglich.
- Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II)
- Reform des Betriebsrentenrechts, die die Verbreitung der bAV vor allem in kleinen Betrieben und bei Geringverdienern erhöhen soll. Kernpunkte: erweitertes Sozialpartnermodell, Opting-out-Modelle, Ausweitung der § 100-EStG-Förderung, Verbesserungen bei Portabilität und Kleinstanwartschaften. Größte bAV-Reform seit dem BRSG I 2018; Inkrafttreten voraussichtlich 2027.
- Direktversicherung
- Beliebtester bAV-Durchführungsweg. Der Arbeitgeber schließt beim Versicherer eine Lebens-/Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab; Beiträge sind bis 8 % BBG RV steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Portabel bei Arbeitgeberwechsel; Rechtsanspruch auf Übertragung nach § 4 BetrAVG.
- Entgeltpunkt / Rentenpunkt (EP)
- Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Durchschnittsverdiener erwirbt pro Beitragsjahr 1,0 EP. Der aktuelle Rentenwert (Juli 2026: 40,79 €) mal die persönlichen Gesamt-EP ergibt die monatliche Bruttorente. Wer Bruttoentgelt in eine bAV umwandelt, verliert EP auf den SV-freien Anteil — konservativ zu berechnen mit dem Rentenpunkt-Verlust-Rechner.
- Entgeltumwandlung
- Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Bis zur SV-freien Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (2026: 4.056 €/Jahr) sozialabgabenfrei, bis 8 % (8.112 €/Jahr) einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Rechtsanspruch für alle Angestellten mit Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung nach § 1a BetrAVG.
- Erdienbarkeit (Pensionszusage GGF)
- Bedingung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage: Zwischen Zusage und Rentenbeginn müssen mindestens 10 Jahre liegen. Für beherrschende GGF zusätzlich 3 Jahre Nachdienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (BFH 20.08.2003 – I R 99/02). Ohne Erdienbarkeit qualifiziert das Finanzamt die Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
- Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
- Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Beherrschend im steuerrechtlichen Sinne bei ≥ 50 % Stimmrechten oder gleichgerichteten Interessen (BFH-Rspr.). Für beherrschende GGF gilt § 1a BetrAVG nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) — kein Pflichtzuschuss, aber auch andere Höchstbeträge und Durchführungswege (Unterstützungskasse, Pensionszusage) möglich. SV-Statusfeststellung nach § 7a SGB IV maßgeblich.
- Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG
- Steuerfreier Höchstbetrag für Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Bemessung: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV = 2026 8.112 €/Jahr (676 €/Mon). SV-frei allerdings nur bis 4 % BBG (4.056 €/Jahr, 338 €/Mon). Wer mehr umwandelt, verliert oberhalb 4 % den SV-Vorteil, oberhalb 8 % beide Vorteile.
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
- Pflichtversicherung für gesetzlich Rentenversicherte in der GKV, wenn 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied waren. Beiträge fallen auf gesetzliche Rente, bAV-Auszahlungen und weitere Versorgungsbezüge an. KV-Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (2026: 197,75 €/Mon), gilt nur für die KV — Pflegeversicherungsbeiträge fallen ab dem ersten Euro der bAV-Auszahlung an.
- Pensionszusage (Direktzusage)
- bAV-Durchführungsweg, bei dem der Arbeitgeber die Versorgungsleistung direkt aus dem Betriebsvermögen verspricht. Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG (steuerlich, Rechnungszins 6 % seit 1982 unverändert) und § 253 HGB (handelsrechtlich, Marktzins). Insolvenzschutz durch PSV (§ 7 BetrAVG) nur bei nicht-beherrschenden GGF; bei beherrschenden GGF praktisch immer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung erforderlich.
- Unterstützungskasse (U-Kasse)
- bAV-Durchführungsweg über eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Für den GGF steuerlich unbegrenzt zusagbar (im Rahmen der Angemessenheit) — anders als Direktversicherung nicht auf 8 % BBG gedeckelt. Beiträge sind bei kongruenter Rückdeckung nach § 4d EStG grundsätzlich unbegrenzt Betriebsausgabe der GmbH. Auszahlung als Rente oder Kapital.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
- Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei GGF-Pensionszusagen relevant, wenn Angemessenheit, Erdienbarkeit, Probezeit oder Schriftform nicht eingehalten werden (R 8.7 KStR). Rechtsfolge: Rückwirkende Nachversteuerung mit Körperschaft- und Einkommensteuer, oft mit erheblichen Nachforderungen.
Gesetzliche Krankenversicherung
2 Begriffe
- GKV-Zusatzbeitrag
- Kassenindividueller Beitragssatz auf das beitragspflichtige Einkommen, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %). 2026 im Kassendurchschnitt 2,9 %, Spannweite je Kasse zwischen 0 % (bei einer Kasse) und über 4 %. Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags entsteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 SGB V). Jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt.
- Sonderkündigungsrecht (§ 175 SGB V)
- Recht des GKV-Mitglieds, seine Krankenkasse außerordentlich zu kündigen, wenn diese den Zusatzbeitrag erhöht oder eine Prämie senkt. Frist: bis Ablauf des Monats, für den erstmals der erhöhte Beitrag erhoben wird. Wechsel wird zum übernächsten Monatsende wirksam. Kein Sonderkündigungsrecht bei reguläre Kündigung — dort gilt die 12-Monats-Mindestbindungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V.
Steuer & Sozialversicherung
3 Begriffe
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Einkommensobergrenze für die Berechnung von SV-Beiträgen. 2026 bundeseinheitlich (seit 2025 keine West-/Ost-Unterscheidung mehr): BBG RV/AV = 101.400 €/Jahr (8.450 €/Mon), BBG KV/PV = 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Mon). Auf Einkommensteile oberhalb der BBG fallen keine SV-Beiträge an — relevant für bAV-Höchstbeträge und Rentenpunkt-Berechnung.
- Grenzsteuersatz
- Einkommensteuersatz auf den nächsten verdienten Euro. In der deutschen Progression gestaffelt: 0 % bis zum Grundfreibetrag, dann progressiv bis 42 % (Spitzensteuersatz ab 68.480 € zvE 2026, Grundtarif) bzw. 45 % (Reichensteuer ab 277.826 €). Entscheidend für die Steuerersparnis bei bAV-Umwandlung — je höher der Grenzsteuersatz, desto größer der Nettovorteil.
- Kirchensteuer
- Zusatzsteuer auf die Einkommensteuer für Kirchenmitglieder. Bayern und Baden-Württemberg 8 %, alle anderen Bundesländer 9 %. Reduziert die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (Sonderausgabenabzug). Für die bAV-Ersparnis erhöht sie den effektiven Steuervorteil pro umgewandeltem Euro leicht.
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