Zusatzbeitrag-Update 01.08.2026: 13 Kassen passen an — Sonderkündigungsrecht nutzen
11 gesetzliche Krankenkassen haben zum 01.08.2026 ihren Zusatzbeitrag erhöht, 2 haben gesenkt. Wer betroffen ist, hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs 4 SGB V — Regelfrist bis 31.08.2026.
Zum 1. August 2026 haben insgesamt 13 gesetzliche Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag angepasst: 11 Erhöhungen und 2 Senkungen. Wer bei einer der erhöhenden Kassen versichert ist, kann sein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nutzen — die 12-Monats-Bindungsfrist entfällt.
Die 11 Erhöhungen zum 01.08.2026
Die 2 Senkungen
Die BMW BKK sticht heraus: eine ganze Prozentpunkt-Senkung — bei einem Bruttolohn von 4.000 € sind das rund 20 € netto pro Monat weniger Beitrag für den Arbeitnehmeranteil.
Was heißt das für Betroffene?
Bei einer Beitragserhöhung greift das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V:
- Du kannst kündigen, ohne die 12-Monats-Bindungsfrist abzuwarten.
- Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt sein, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird — bei einer Erhöhung zum 01.08.2026 also bis 31.08.2026.
- Der Wechsel wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Beispiel: Kündigung im August → neue Kasse ab 1. November.
- Bis zum Wechsel zahlst du den erhöhten Beitrag weiter. Das Sonderkündigungsrecht befreit von der Bindungsfrist, nicht von der Kündigungsfrist.
Wenn die Kasse zu spät informiert hat
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit schriftlich auf das Kündigungsrecht hinweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
Kommt sie dem verspätet nach, verschieben sich für dieses Mitglied sowohl die Erhöhung des Zusatzbeitrags als auch die Frist für die Kündigung um genau den Zeitraum der Verspätung. Prüf deshalb das Datum auf dem Schreiben: Bei später Zustellung zahlst du den erhöhten Beitrag entsprechend später und hast länger Zeit für die Kündigung.
Eine Ausnahme: Wahltarif Krankengeld
Wer in einem Wahltarif für Krankengeld eingeschrieben ist, bleibt an dessen eigene Bindungsfrist gebunden — hier gilt das Sonderkündigungsrecht nicht, und der erhöhte Beitrag ist bis zum Ablauf dieser Frist zu zahlen. Für Selbstständige mit Krankengeld-Wahltarif ist das der entscheidende Punkt.
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Rechtsgrundlage
- § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V — Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags
- § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V — Hinweispflicht der Kasse spätestens einen Monat vor Fälligkeit; bei Verspätung verschieben sich Erhöhung und Kündigungsfrist entsprechend
- § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V — Wirksamwerden der Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
- § 242a SGB V — bundesdurchschnittlicher Zusatzbeitrag (2026: 2,9 %)
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Marktinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Anpassungen zum 01.08.2026 wurden nach bestem Wissen zusammengetragen; maßgeblich ist die Mitteilung deiner Kasse. Bei kassenindividuellen Detailfragen — etwa zu Zusatzleistungen oder Bonusprogrammen — wendest du dich am besten direkt an die jeweilige Kasse oder sprichst mich an.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine individuelle Beratung.
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