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bAV: Arbeitgeber-Zuschuss und Netto-Aufwand berechnen

Von Florian Held (Versicherungsmakler & Wirtschaftsfachwirt (IHK))·

Ermittle Netto-Aufwand für deine Entgeltumwandlung und prüfe, ob dein Arbeitgeber den gesetzlichen Pflichtzuschuss zahlt.

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Schritt 1 von 3Einkommen & Umwandlung

Einkommen & Umwandlung

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Wie funktioniert der Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV?

Wenn du Bruttoentgelt in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelst, spart dein Arbeitgeber automatisch Sozialversicherungsbeiträge — rund 19–20 % auf den umgewandelten Betrag (RV, AV, KV inkl. hälftigem Zusatzbeitrag, PV). Die U1/U2-Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III sind keine Sozialversicherungsbeiträge i. S. d. §§ 28d ff. SGB IV und zählen deshalb üblicherweise nicht zur „SV-Ersparnis" nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der Gesetzgeber hat 2019 mit § 1a Abs. 1a BetrAVG festgelegt, dass er mindestens 15 % davon an dich als Zuschuss weitergeben muss. Für Neuverträge greift die Regel seit 01.01.2019, für Altverträge (Abschluss vor 2019) erst seit 01.01.2022 (Übergangsvorschrift § 26a BetrAVG). Tarifvertraglich kann der Zuschuss abbedungen werden (§ 19 Abs. 1 BetrAVG) — für tarifgebundene Betriebe im Detail prüfen.

Der Zuschuss fließt in denselben Vertrag, in den auch deine Umwandlung geht — und ist damit direkt sichtbar in deiner Standmitteilung. Wenn du auf deiner Gehaltsabrechnung nur die Umwandlungssumme siehst, aber keinen AG-Zuschuss: nachfragen. Ein Blick auf die Vertragsstandmitteilung zeigt eindeutig, ob der Zuschuss tatsächlich beim Anbieter ankommt.

Rechenbeispiel: 200 €/Monat Entgeltumwandlung

PositionBetrag
Deine monatliche Umwandlung (brutto)200 €
Steuerersparnis (25 % Grenzsteuer)− 50 €
SV-Ersparnis AN (~20 %)− 40 €
Deine Netto-Belastungca. 110 €
Gesetzlicher AG-Zuschuss (15 %)+ 30 €
Effektiv im Vertrag pro Monat230 €
Hebel: Vertrag / Netto-Aufwand~2,1×

Beispiel für Angestellte mit mittlerem Einkommen (25 % Grenzsteuer), ohne Kirchensteuer, ohne Sachsen-Regelung. Der Rechner oben liefert deine individuellen Zahlen — inkl. KV-Zusatzbeitrag, Sachsen-Sondersatz und Kinderlosen-Zuschlag. Bei höherem Grenzsteuersatz steigt der Hebel entsprechend (bei 35 % ≈ 2,55×, bei 42 % ≈ 3,3×).

Höchstbeträge 2026 — bis wohin ist bAV steuer- und SV-frei?

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 101.400 €/Jahr — seit 01.01.2025 bundeseinheitlich, die frühere Unterscheidung West/Ost ist entfallen. Auf diese Grenze bezieht sich § 1a BetrAVG ausdrücklich. Daraus ergeben sich die beiden zentralen bAV-Grenzen:

GrenzeJahres-Höchstbetrag 2026MonatlichWirkung
§ 3 Nr. 63 EStG — Steuerfrei8 % der BBG = 8.112 €676 €Umwandlungen bis hier bleiben komplett einkommensteuerfrei.
§ 1a BetrAVG — SV-frei4 % der BBG = 4.056 €338 €Bis hier volle Ersparnis bei KV/PV/AV/RV-Beiträgen. Darüber nur noch Steuervorteil.

Praktisch heißt das für sozialversicherungspflichtige Angestellte: Umwandlungen bis 338 €/Monat lohnen sich wegen doppeltem Effekt (Steuer + SV) besonders. Zwischen 338 € und 676 €/Monat bleibt der Steuervorteil, aber sowohl AN als auch AG zahlen wieder volle SV auf den umgewandelten Betrag. Über 676 € hinaus greifen weder Steuer- noch SV-Vorteile — dann meist besser in ein freies ETF-Depot investieren. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten andere Höchstbeträge und Durchführungswege (siehe eigener Abschnitt weiter unten).

Entgeltumwandlung — wie es funktioniert

Bei der Entgeltumwandlung verzichtest du auf einen Teil deines Bruttogehalts. Dieser Betrag fließt stattdessen direkt in eine betriebliche Altersvorsorge — steuerfrei bis 8 % BBG (§ 3 Nr. 63 EStG), davon sozialabgabenfrei nur bis 4 % BBG (§ 1a BetrAVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Das SV-Privileg deckt also nur die Hälfte des Steuerrahmens ab — zwischen 4 und 8 % BBG bleibt der Steuervorteil, der SV-Vorteil entfällt. Auf dem Konto merkst du davon weniger, als du umgewandelt hast: Dein Netto-Aufwand ist geringer als der Betrag, der im Vertrag landet — weil dir sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag erspart bleiben.

Der Pflichtzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG

Seit 2019 gilt für Neuverträge, seit 2022 auch für Altverträge (Übergangsvorschrift § 26a BetrAVG): Wenn du Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelst, muss dein Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss dazugeben — und zwar in denselben Vertrag, in den auch deine Umwandlung fließt. Maßgebliche Bedingung nach dem Gesetzeswortlaut: nur soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.Praktisch heißt das: Bis 4 % BBG (338 €/Monat 2026) ist die Umwandlung sv-frei nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, der AG spart Beiträge — der Zuschuss greift. Oberhalb 4 % BBG läuft die Umwandlung sv-pflichtig, dann entfällt in der Regel die AG-Ersparnis und damit der Zuschuss- anspruch. Sonderfälle (z. B. Umwandlung über der BBG mit fortlaufender SV-Ersparnis auf niedrigerem Anteil) sind selten, aber möglich — bei Zweifelsfällen individuelle Prüfung.

Warum „fair" oft mehr wäre als „Pflicht"

Die 15 % sind eine Untergrenze. Die tatsächliche AG-Ersparnis auf deine Umwandlung liegt 2026 bei rund 21 % — Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %), Krankenversicherung Grundsatz (7,3 %) plus hälftiger Zusatzbeitrag (ø 1,45 %) und Pflegeversicherung (1,8 %). U1/U2-Umlagen nach dem Aufwendungs- ausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III werden hier bewusst nicht mitgerechnet — sie sind keine Sozial- versicherungsbeiträge i. S. d. §§ 28d ff. SGB IV und zählen deshalb üblicherweise nicht zur SV-Ersparnis nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der Pflichtzuschuss von 15 % gibt also nur rund drei Viertel der Ersparnis weiter. Manche Arbeitgeber zahlen darum bereits freiwillig 20 % („Fair-Zuschuss") — praktisch den vollen Betrag der eingesparten Beiträge. Ein solcher „Fair-Zuschuss" ist finanziell für dich deutlich attraktiver. Beim Jobwechsel oder in Gehaltsverhandlungen ist die Frage nach der bAV-Zuschusshöhe legitim und sollte gestellt werden.

Nachgelagerte Besteuerung — der Haken

Auszahlungen aus der bAV in der Rentenphase sind voll steuerpflichtig und — für gesetzlich Pflichtversicherte in der KVdR — zusätzlich mit Krankenkassen- und Pflegebeiträgen belegt. Umgangssprachlich wird das „Doppelverbeitragung" genannt; rechtlich präziser ist nachgelagerte Verbeitragung: in der Ansparphase teilweise SV-frei, in der Auszahlungsphase KV/PV-pflichtig. Für die KV gibt es einen Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V (2026: 197,75 €/Mon — ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße). Wichtig: Dieser Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung — Pflegeversicherungsbeiträge fallen ab dem ersten Euro der bAV-Auszahlung an. Konkret: Was du in der Ansparphase an Steuer und SV sparst, holt sich Staat und Krankenkasse in der Rentenphase durch volle Besteuerung und KV/PV-Verbeitragung teilweise zurück. Das macht bAV nicht schlecht — nur wichtig, dass der AG-Zuschuss substanziell ist, um netto vor der Alternative „privates Sparen aus dem Netto" zu liegen.

Rentenpunkt-Verlust

Wer Entgelt umwandelt, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein — und verliert dadurch Rentenpunkte. Bei niedrigen Umwandlungen (100–150 €/Mon) ist der Effekt gering, bei voller Ausschöpfung der SV-freien Grenze (4.056 €/Jahr) über 30 Jahre hingegen spürbar: rund 2,4 Entgeltpunkte weniger (0,08 EP/Jahr bei durchschnittlichem Bruttoentgelt), was beim aktuellen Rentenwert grob ~95–100 €/Monat weniger Bruttorente aus der GRV bedeutet. In den meisten Fällen überwiegt der Steuer-, SV- und Zuschuss-Vorteil dennoch — aber der Effekt gehört ehrlich in die Rechnung, gerade bei jungen Sparern mit langem Anlagehorizont.

bAV für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Vorab wichtig: SV-Recht und Steuerrecht kennen unterschiedliche Beherrschungsbegriffe. Was in diesem Abschnitt folgt, ist der steuerrechtliche Beherrschungsbegriff (relevant für vGA-Prüfung und Betriebsausgabenabzug); für die SV-Statusfeststellung gelten teils andere Kriterien (siehe DRV Bund, § 7a SGB IV).

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH — insbesondere für beherrschende Gesellschafter (mindestens 50 % Stimmrechte oder Zurechnung durch gleichgerichtete Interessen anderer Gesellschafter, BFH-Rspr.) — gelten grundlegend andere Regeln als für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Achtung: Eine Sperrminorität allein kann SV-Freiheit begründen, macht aber steuerlich noch nicht beherrschend — für die ertragsteuerliche Beurteilung braucht es Stimmrechtsmehrheit oder gleichgerichtete Interessen (st. Rspr., z. B. BFH 14.03.1990 – I R 6/89). Das GGF-Thema ist zugleich Chance und Falle: richtig gestaltet eines der steuerlich stärksten Vorsorge-Instrumente überhaupt, falsch gestaltet führt es zur verdeckten Gewinnausschüttung mit erheblichen Nachforderungen.

Der große Vorteil: meist Sozialversicherungsfreiheit

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert — vorausgesetzt, die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV hat die SV-Freiheit bestätigt (die rein rechnerische Beteiligungsschwelle reicht seit der BSG-Verschärfung 2015 nicht mehr aus). Das hat für die bAV drei Konsequenzen:

  • Kein 15-%-Pflichtzuschuss anwendbar — nicht wegen fehlender SV-Ersparnis, sondern weil § 1a BetrAVG auf den beherrschenden GGF überhaupt nicht anwendbar ist: § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG schließt beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem persönlichen Anwendungsbereich aus. Damit besteht weder Anspruch auf Entgeltumwandlung noch auf den Zuschuss. Bei nicht-beherrschenden GGF gilt § 1a BetrAVG hingegen voll.
  • Volle Ausschöpfung der 8-%-Steuergrenze ohne SV-Nachteil (§ 3 Nr. 63 EStG). Ein sv-pflichtiger Angestellter hat zwischen 4 und 8 % BBG zwar noch Steuerfreiheit, aber sowohl AN als auch AG zahlen wieder volle SV auf den Betrag in diesem Band — dadurch schrumpft der Netto-Vorteil spürbar. Der beherrschende GGF hat dieses Problem nicht: bis 8.112 €/Jahr (2026) steuerfrei umwandeln, ohne dass irgendwann eine SV-Grenze relevant wird.
  • Keine KVdR-Verbeitragung in der Rentenphase, wenn der GGF privat krankenversichert ist — dann entfällt die nachgelagerte KV/PV-Belastung vollständig. Bei GKV-freiwillig Versicherten in der Rentenphase fällt hingegen weiterhin KV/PV auf die bAV-Auszahlung an (allerdings ohne AG-Anteil); nur die PKV-Rentner sind komplett frei.

Durchführungswege für GGF

Neben der klassischen Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG, Höchstbetrag 8 % BBG = 8.112 €/Jahr in 2026) stehen dem GGF zwei weitere Wege offen, die zwar Angestellten rechtlich ebenfalls offenstehen, in der Praxis aber überwiegend für GGF und Führungskräfte genutzt werden — weil der Arbeitgeber sie normalen Angestellten meist nicht anbietet:

  • Unterstützungskasse (U-Kasse): Rückgedeckt durch eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung. Für den GGF steuerlich unbegrenzt zusagbar (im Rahmen der Angemessenheit) — das ist der zentrale Hebel, weil man deutlich mehr als 8.112 €/Jahr steuerbegünstigt aufbauen kann. Bei kongruenter Rückdeckung sind die Beiträge nach § 4d EStG grundsätzlich unbegrenzt Betriebsausgabe der GmbH und mindern das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft. Beim GGF kommt zusätzlich die vGA-Prüfung nach R 8.7 KStR ins Spiel. Auszahlung in der Rentenphase als lebenslange Rente oder Kapital.
  • Pensionszusage (Direktzusage): Die GmbH verspricht dem GGF eine Rente direkt aus dem Betriebsvermögen und finanziert das typischerweise über eine — bei beherrschendem GGF verpfändete — Rückdeckungsversicherung. Sie bildet Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG (steuerlich, Rechnungszins 6 % — seit 1982 unverändert, was die Rückstellung strukturell zu niedrig hält) bzw. § 253 HGB (handelsrechtlich, Marktzins), was den Gewinn und damit Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH mindert; die Zinsdifferenz zwischen HGB und EStG erzeugt eine passive latente Steuer. Kehrseite: die Zusage steht dauerhaft in der Bilanz. Beim nicht-beherrschenden GGF greift der PSV-Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) inkl. Beitragspflicht (2025: 1,2 ‰ der Bemessungsgrundlage, 10-Jahres-Ø 1,9 ‰); beim beherrschenden GGF besteht kein PSV-Schutz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) — hier ist die Verpfändung der Rückdeckung rechtlich Kür, in der Praxis aber Standard, um überhaupt einen Insolvenzschutz herzustellen. Gestalterisch anspruchsvoll (Erdienungs-/Nachdienstzeit, Angemessenheit, vGA-Risiko); für viele GGF ist die rückgedeckte Unterstützungskasse der bilanziell einfachere Weg, gestalterisch bleibt der Aufwand vergleichbar.

Fallstricke: Angemessenheit, Erdienbarkeit, Probezeit, vGA

Der Finanzverwaltung ist die GGF-bAV verdächtig — deshalb prüft sie genau. Vier Kriterien müssen erfüllt sein, sonst droht die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit rückwirkender Steuernachforderung:

  • Angemessenheit: Nicht die bAV-Zusage allein wird auf 75 % des letzten Aktivgehalts gedeckelt, sondern die Gesamtversorgung (bAV + DRV-Anwartschaft + sonstige Versorgung, BFH 31.03.2004 – I R 65/03, BMF 03.11.2004). Bei einem SV-freien GGF ohne DRV-Ansprüche kann die bAV die 75-%-Grenze allein ausschöpfen; bei einem GGF mit DRV-Anwartschaft muss die DRV angerechnet werden — sonst kippt das Finanzamt den überschießenden Teil als vGA.
  • Erdienbarkeit: Zwischen Zusage und Rentenbeginn müssen mindestens 10 Jahre liegen. Für den beherrschenden GGF zusätzlich 3 Jahre Nachdienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (BFH 20.08.2003 – I R 99/02). Wer mit 60 noch eine Pensionszusage bekommt, hat ein Erdienbarkeits-Problem.
  • Probezeit / Bewährung: Für den Fremd-GF gilt eine Wartezeit von 2–3 Jahren Betriebszugehörigkeit vor Erteilung der Zusage (BFH 24.04.2002 – I R 43/01). Für den beherrschenden GGF sind es 5 Jahre, bei neu gegründeten Unternehmen zusätzlich 5 Jahre Unternehmensbewährung. Zusagen „am Gründungstag" sind vGA-verdächtig.
  • Schriftform + eindeutige Formulierung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG): Zusage vor Aufnahme der Beiträge schriftlich fixiert, mit klaren Auszahlungsbedingungen. Nachträgliche Anpassungen sind kritisch.

⚠ Wichtig: Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist bAV nichts, was man „mal eben" abschließt. Die falsche Konstruktion kann steuerlich teuer werden. Als Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung (IHK) gestalte ich die Zusage individuell — abgestimmt mit deinem Steuerberater und (bei komplexen Fällen) einem Fachanwalt. Für GGFs mit hohem Einkommen ist die Unterstützungskasse oft der Hebel, den kein anderes Vorsorge-Instrument bietet.

Qualifikationsnachweise

Meine fachliche Qualifikation

IHK-Zertifikat Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung

Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung (IHK)

IHK für Rheinhessen

DVA-Zertifikat Experte Betriebliche Altersversorgung

Experte/-in Betriebliche Altersversorgung

Deutsche Versicherungsakademie (DVA)

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Häufige Fragen

Was ändert sich 2026 bei der bAV — Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 101.400 €/Jahr (2025: 96.600 €) — seit 01.01.2025 bundeseinheitlich, die frühere Unterscheidung West/Ost ist entfallen. Daraus ergeben sich die bAV-Grenzen: steuerfrei bis 8 % BBG = 8.112 €/Jahr (676 €/Mon) nach § 3 Nr. 63 EStG, SV-frei bis 4 % BBG = 4.056 €/Jahr (338 €/Mon) nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV. Der Pflichtzuschuss von mindestens 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) fällt an, soweit der Arbeitgeber tatsächlich SV-Beiträge einspart — praktisch also bis zur 4 %-BBG-Grenze. Die Erhöhung um rund 5 % gegenüber 2025 macht bAV wieder attraktiver, vor allem für Höherverdiener, die den Höchstbetrag ausschöpfen; für Einkommen knapp über der Vorjahres-BBG kommt zusätzlich ein SV-Ersparnis-Effekt hinzu, weil ein größerer Anteil des Bruttoeinkommens sv-pflichtig wird und Entgeltumwandlung dort stärker entlastet.

Wie viel Netto kostet mich 200 € Entgeltumwandlung wirklich?

Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % und der üblichen SV-Belastung sparst du auf 200 € Umwandlung rund 90 € an Steuer und Sozialabgaben. Das heißt: 200 € Vertragseinzahlung kosten dich netto ca. 110 €. Mit dem gesetzlichen Arbeitgeber-Zuschuss von 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG = 30 €) landen 230 € im Vertrag. Der Hebel beträgt 230 € / 110 € = 2,1× — für jeden Euro, den du netto weniger auf dem Konto hast, arbeiten 2,10 € im Vertrag. Bei einem 20-%-Zuschuss (Fair-Zuschuss) steigt der Hebel auf 240 € / 110 € = 2,2×.

Mein Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss — was tun?

Der Anspruch auf 15 % Pflichtzuschuss besteht seit 01.01.2019 (Neuverträge) bzw. 01.01.2022 (Altverträge, § 26a BetrAVG) — auch dann, wenn der Arbeitgeber ihn nicht von sich aus umsetzt.

Schritt 1 — Beweislage sichern: Vertragsstandmitteilung und Gehaltsabrechnung parallel prüfen. Die Standmitteilung zeigt den tatsächlichen Zahlungseingang beim Versicherer, die Gehaltsabrechnung die buchhalterische Behandlung beim Arbeitgeber. Beide Dokumente müssen den Zuschuss übereinstimmend ausweisen — wenn nur eines von beiden, liegt entweder Buchungsfehler oder Weiterleitungslücke vor.

Schritt 2 — Formal anfragen: Freundliches Schreiben an die Personalabteilung mit Verweis auf § 1a Abs. 1a BetrAVG und ggf. § 26a BetrAVG bei Altverträgen. Der Anspruch ist grundsätzlich unabdingbar (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG); abbedungen werden kann er nur durch Tarifvertrag oder durch Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Bei Tarifbindung also zusätzlich prüfen, was der Tarif zur bAV konkret regelt.

Schritt 3 — Nachzahlung: Der Anspruch verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Nachforderbar sind 2026 also typischerweise die Zuschüsse für 2023, 2024 und 2025. Die Nachzahlung muss in denselben Vertrag fließen wie die Umwandlung.

Schritt 4 — Bei Weigerung: Leistungsklage auf Nachzahlung beim Arbeitsgericht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Feststellungsklage nur bei Grundsatzfragen. In der Praxis reicht meist das Ansprechen — der Zuschussanspruch ist gesetzlich klar geregelt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information zum BetrAVG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor einer Klage oder bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Lohnt sich bAV auch ohne Arbeitgeber-Zuschuss?

Für GKV-versicherte Angestellte meistens nein. Ohne AG-Zuschuss reduziert sich der Vorteil auf den Steuer- und SV-Vorteil in der Ansparphase, der in der Rentenphase durch nachgelagerte Besteuerung und KVdR-Beiträge teilweise zurückgeholt wird (KV-Freibetrag 2026: 197,75 €/Monat; für PV gilt kein Freibetrag). Ein ETF-Depot mit gleicher Sparrate schneidet in vielen Konstellationen netto besser ab — flexibler, kein Rentenpunkt-Verlust, keine Auszahlungs-Hürden.

Mit dem gesetzlichen 15-%-Zuschuss und einem Grenzsteuersatz ab ~30 % rechnet sich bAV in den meisten Fällen; ein Fair-Zuschuss von 20–21 % macht sie zur klaren Nummer eins.

Ausnahmen, bei denen bAV auch ohne (Fremd-)Zuschuss lohnt: PKV-Versicherte (keine KVdR-Verbeitragung), Gesellschafter-Geschäftsführer (Steuerhebel über GmbH) und Sparer mit Bedarf an Pfändungs-/Insolvenzschutz.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Ob sich bAV in deinem konkreten Fall lohnt, sollte mit deinem Grenzsteuersatz, deiner Rentenperspektive und deinem KV-Status individuell durchgerechnet werden.

Wie viel Arbeitgeber-Zuschuss steht dir zu?

Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts — und zwar in denselben Vertrag, in den auch deine Umwandlung fließt. Der Anspruch besteht, soweit dein Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart, also bis zu 4 % der BBG (2026: 338 €/Monat Umwandlung ergibt 50,70 €/Monat Pflichtzuschuss). Wandelst du mehr um, entfällt oberhalb dieser Grenze die AG-Ersparnis und damit der Zuschussanspruch.

Seit 2019 gilt die Regel für Neuverträge, seit 2022 auch für Altverträge (§ 26a BetrAVG) — viele Arbeitgeber haben den Zuschuss trotzdem noch nicht implementiert. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnung und die Vertragsstandmitteilung lohnt sich. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen kann der Anspruch tarifvertraglich abweichend geregelt sein — dann Tarifvertrag prüfen.

Bis zu welchem Betrag ist bAV steuer- und SV-frei?

2026 sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG — das entspricht 8.112 €/Jahr bzw. 676 €/Monat. Sozialversicherungsfrei sind 4 % der BBG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) — 4.056 €/Jahr bzw. 338 €/Monat.

Praktisch heißt das:

Bis 338 €/Monat: voller Steuer- und SV-Vorteil → maximaler Netto-Hebel

338 € bis 676 €/Monat: nur noch Steuervorteil, kein SV-Vorteil mehr

über 676 €/Monat: weder Steuer- noch SV-Vorteil in der geförderten bAV

Oberhalb der 676-€-Grenze ist eine geförderte Aufstockung für sozialversicherungspflichtige Angestellte in der Direktversicherung nicht mehr möglich (die frühere Pauschalversteuerung nach § 40b EStG gilt nur noch für Altzusagen vor dem 01.01.2005). Alternativen sind dann in der Regel ein freier ETF-Sparplan aus dem Netto oder — je nach Situation — Rürup. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Führungskräften kann eine rückgedeckte Unterstützungskasse als zusätzlicher Weg dienen — hier lohnt die individuelle Gestaltung mit deinem Steuerberater und mit mir als IHK-Spezialist für Vorstands- und GGF-Versorgung.

Was ist die nachgelagerte Besteuerung?

Auszahlungen aus der bAV in der Rentenphase sind voll einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Für gesetzlich Pflichtversicherte in der KVdR fallen zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an — und zwar zum vollen Beitragssatz, nicht wie bei der gesetzlichen Rente hälftig geteilt. Umgangssprachlich wird das „Doppelverbeitragung" genannt.

Gemildert wird die KV-Belastung durch einen Freibetrag von 197,75 €/Monat (2026) nach § 226 Abs. 2 SGB V — allerdings nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. PV-Beiträge fallen auf den vollen bAV-Betrag ab dem ersten Euro an.

Nicht betroffen sind PKV-versicherte Rentner — für sie entfällt die KVdR-Verbeitragung komplett.

Ohne substanziellen AG-Zuschuss und ohne hohen Grenzsteuersatz in der Ansparphase kann die bAV am Ende netto schlechter dastehen als ein privates Depot — deshalb lohnt sich die konkrete Rechnung vor Vertragsabschluss.

Verliere ich durch die Umwandlung Rentenpunkte?

Ja, aber der Effekt wird oft unterschätzt. Wer weniger Brutto hat, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und sammelt entsprechend weniger Entgeltpunkte. Bei 300 €/Monat Umwandlung über 30 Jahre liegt der Verlust bei rund 85 € Bruttorente/Monat aus der gesetzlichen Rente (Rechnung: 3.600 €/Jahr / 51.944 € Durchschnittsentgelt 2026 = 0,069 EP/Jahr × 30 Jahre × 40,79 €/EP aktueller Rentenwert). Netto nach KV/PV in der Rentenphase sind es ca. 75 €/Monat. Bei voller Ausschöpfung der 4-%-SV-Grenze (338 €/Mon) liegt der Verlust entsprechend bei ~95 €/Mon brutto.

Steuer- und SV-Vorteil plus AG-Zuschuss in der Ansparphase überwiegen in den meisten Fällen trotzdem — insbesondere bei hohem Grenzsteuersatz und mit substanziellem AG-Zuschuss. Wer den Effekt exakt beziffern will, sollte eine individuelle Berechnung machen lassen.

Was ist mit dem Zuschuss beim Jobwechsel?

Der Anspruch auf den Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist arbeitgeberbezogen: Beim neuen Arbeitgeber besteht er neu, sobald du dort Entgelt umwandelst. Der alte Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss mehr, sobald die Umwandlung bei ihm endet.

Für den bestehenden Vertrag hast du mehrere Wege (§ 4 BetrAVG):

Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Innerhalb eines Jahres nach Beendigung kannst du den Übertragungswert deiner Zusage auf die Versorgungseinrichtung des neuen AG übertragen lassen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG, gilt für Zusagen ab 2005 mit Wert bis BBG).

Beitragsfreistellung: Alter Vertrag ruht, deine bestehende Anwartschaft bleibt erhalten (Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG, seit 2018 sofort ab dem ersten Tag). Beim neuen AG startest du einen zweiten Vertrag.

Private Fortführung: Bei Direktversicherungen kannst du selbst Beiträge aus dem Netto zahlen — meist unattraktiv, weil Steuer- und SV-Vorteil entfallen.

Übernahme durch neuen AG: Nur wenn der neue AG mit wertgleicher Zusage einsteigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), in der Praxis selten außerhalb von Konzernwechseln.

Vor der Entscheidung den bestehenden Vertrag prüfen lassen: Altverträge (bis 2016) haben oft Garantiezins von 1,75–4 % und günstigere biometrische Grundlagen, die in einem neuen Vertrag nicht mehr erhältlich sind. Der neue Arbeitgeber kann dich nicht zwingen, seinen Anbieter zu nutzen.

Achtung Doppelvertrag: Wenn du beim neuen AG einen zweiten Vertrag startest und beide gemeinsam mehr als 8 % der BBG (2026: 676 €/Monat) ausmachen, verlierst du oberhalb die Steuerfreiheit. Und: In der Rentenphase gilt der KV-Freibetrag von 197,75 €/Monat einmal pro Person (nicht pro Vertrag und nicht pro Kasse) — mehrere bAV-Renten derselben Person werden nach § 226 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 229 SGB V zusammengerechnet und der Freibetrag nur einmal abgezogen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information zum BetrAVG und ersetzt keine individuelle Beratung. Vor einem Jobwechsel sollte der bestehende Vertrag geprüft werden — gerne von mir oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was gilt für GmbH-Geschäftsführer?

Hier musst du zwei Gruppen sauber trennen:

Fremd-Geschäftsführer und nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil ≤ 50 %, keine Sperrminorität) fallen unter das BetrAVG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Für sie gelten dieselben Regeln wie für Angestellte: Anspruch auf Entgeltumwandlung, 15%-Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, Unverfallbarkeit, PSV-Insolvenzschutz.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil > 50 % oder Sperrminorität) fallen nicht unter das BetrAVG. Kein Anspruch auf Entgeltumwandlung, kein Pflichtzuschuss, kein PSV-Insolvenzschutz — die Versorgung wird individuell durch Zusage der GmbH gestaltet. Steuerlich gelten strenge Anforderungen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung:

• 75%-Grenze: bAV plus gesetzliche Rente maximal 75 % der letzten Aktivbezüge (BFH I R 65/03, BMF 03.11.2004)

• Erdienungszeit: mindestens 10 Jahre bis Rentenbeginn (BFH I R 98/93)

• Nachdienstzeit: mindestens 3 Jahre zwischen Zusage (bzw. Erhöhung) und Vollendung des 60. Lebensjahres beim beherrschenden GGF (BFH I R 99/02)

• Probezeit: mindestens 2–5 Jahre Betriebszugehörigkeit vor Erstzusage (BFH I R 43/01)

• Klare, im Voraus vereinbarte Zusage — sonst vGA-Verdacht

Typische Durchführungswege für den beherrschenden GGF sind rückgedeckte Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage); der Steuerhebel liegt im Betriebsausgabenabzug bei der GmbH (Körperschaft- und Gewerbesteuer, ca. 30 %). Weil der PSV-Schutz entfällt, sollte die Rückdeckungsversicherung insolvenzsicher gestaltet werden (Verpfändung an den GGF oder Contractual Trust Arrangement).

Die Gestaltung immer mit Steuerberater und, bei komplexen Konstellationen, mit einem Fachanwalt für Arbeits- oder Gesellschaftsrecht abstimmen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere bei Neuzusagen an GGF ist eine vGA-Prüfung durch den Steuerberater vor Vertragsunterzeichnung dringend zu empfehlen.

bAV oder lieber ins Depot?

Für die meisten Angestellten ist die Kombination beider Wege der beste Weg — nicht das Entweder-Oder.

Die bAV punktet bei substanziellem AG-Zuschuss (idealerweise Weitergabe der vollen AG-SV-Ersparnis von ca. 20 %, nicht nur der gesetzlichen 15 %), hohem Grenzsteuersatz (ab ~30 %) und einem automatischen Sparmechanismus über die Gehaltsabrechnung — Disziplin ohne aktives Zutun.

Das ETF-Depot punktet mit voller Flexibilität, jederzeitigem Kapitalzugang, günstiger Kostenstruktur (0,2–0,5 % TER vs. 1,5–2,5 % Effektivkosten typischer bAV-Verträge) und einer meist niedrigeren Endbesteuerung (Teilfreistellung 30 % bei Aktien-ETFs, effektiver Steuersatz ca. 18–19 %).

Die typische Kombinations-Strategie: Pflichtzuschuss über bAV mitnehmen (bis Umwandlung SV-Ersparnis erschöpft) und den Rest ins ETF-Depot. Damit sicherst du dir den „Gratis-Anteil" des AG und behältst gleichzeitig Flexibilität und niedrigere Endkosten.

Wann bAV besonders lohnt:

• PKV-versicherte Rentner (keine KVdR-Verbeitragung)

• Gesellschafter-Geschäftsführer mit Steuerhebel über GmbH-Betriebsausgabe

• Sparer mit hohem Grenzsteuersatz jetzt und niedrigem in der Rente

• Bedarf an Pfändungs-/Insolvenzschutz (Selbstständige, Haftungsträger)

Wann ETF-Depot allein besser ist:

• Kein AG-Zuschuss und Grenzsteuersatz < 30 %

• Junge Sparer mit langem Zeithorizont (Zinseszins-Effekt)

• Bedarf an Kapitalverfügbarkeit (Hauskauf, Selbstständigkeit)

• Hohe erwartete gesetzliche Rente (Progressionsfalle in der Rentenphase)

Die konkrete Empfehlung hängt immer von Grenzsteuersatz, Rentenerwartung, KV-Status und Zeithorizont ab — vor Vertragsabschluss individuell durchrechnen lassen.

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