Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Definition
Einkommensobergrenze für die Berechnung von SV-Beiträgen. 2026 bundeseinheitlich (seit 2025 keine West-/Ost-Unterscheidung mehr): BBG RV/AV = 101.400 €/Jahr (8.450 €/Mon), BBG KV/PV = 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Mon). Auf Einkommensteile oberhalb der BBG fallen keine SV-Beiträge an — relevant für bAV-Höchstbeträge und Rentenpunkt-Berechnung.
Auch bekannt als: Beitragsbemessungsgrenze · BBG RV · BBG KV
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