Arbeitgeber-Pflichtzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Definition
Seit 01.01.2019 (Neuverträge) bzw. 01.01.2022 (Altverträge, § 26a BetrAVG) muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Betrags in den bAV-Vertrag zuschießen — soweit er tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die AG-Ersparnis liegt in der Praxis bei rund 19–20 %; die 15 % sind eine Untergrenze. Ein tarifvertraglicher Ausschluss ist nach § 19 Abs. 1 BetrAVG möglich.
Auch bekannt als: bAV-Zuschuss · 15-%-Zuschuss · AG-Zuschuss
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